Der Wahlausschuss von Alemannia Aachen gibt die Wahlliste bekannt
Liebe Alemannia-Fans,
der Wahlausschuss hat uns gebeten, Folgendes bekannt zu geben:
Pressemitteilung
Der Wahlausschuss von Alemannia Aachen gibt die Wahlliste bekannt
Aachen – Am 05. September 2017 finden im Einhard-Gymnasium zukunftsweisende Wahlen beim Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e.V. statt. Neu gewählt werden das Präsidium und der Verwaltungsrat des e. V. sowie der Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH.
Folgende Kandidaten wurden gemäß Abstimmung des Wahlausschusses auf die Wahlliste der Jahreshauptversammlung gesetzt:
Name Vorname nominiert für
Dr. Kall Dirk Aufsichtsrat
Schleiden Michael Aufsichtsrat
Dr. Fröhlich Martin Präsidium (Präsident)
Dr. Delheid Johannes Präsidium (Vizepräsident)
Jansen Björn Präsidium (Schatzmeister)
Gronen Thomas Präsidium (Beisitzer)
Laschet Carsten Präsidium (Beisitzer)
Peters Daniel Präsidium (Beisitzer)
Goertges Andreas Verwaltungsrat (Abteilungen)
Heintze Patrik Verwaltungsrat (Abteilungen)
Köppchen Sven Verwaltungsrat (Abteilungen)
Maus Michael Verwaltungsrat (Abteilungen)
Peters Wilhelm Verwaltungsrat (Abteilungen)
Baur Max Verwaltungsrat (Gremien)
Lübbers Dieter Verwaltungsrat (Gremien)
Dr. Neuss Andreas Verwaltungsrat (Gremien)
Filbrich Horst Verwaltungsrat (Mitglieder)
Kempf Gert Verwaltungsrat (Mitglieder)
Schmid Karl-Heinz Verwaltungsrat (Mitglieder)
Tribbels Manfred Verwaltungsrat (Mitglieder)
Die vorstehende Auflistung erfolgt je Kategorie (nominiert für) in alphabetischer Reihenfolge.
Gemäß Satzung sowie aller Ordnungen ist der Wahlausschuss nicht verpflichtet, Auskünfte über einzelne Zulassungen zur Wahlliste zu geben. Der Wahlausschuss hat sich jedoch einer maximal möglichen Transparenz den Mitgliedern gegenüber verschrieben. Deshalb möchten wir im Einvernehmen mit den nachstehenden Kandidaten deren Erklärungen sowie unsere Erläuterungen bezüglich des § 10.11 der Satzung veröffentlichen:
Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e.V.
Auszug aus der Satzung
„10.11 leitende Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen in vertraglicher Beziehung stehen, dürfen nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH oder ihrer Töchter sein, wobei Konzerne und die Ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.“
Auszug aus dem Gesellschaftervertrag (e. V. & GmbH)
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs, stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten.“
Erläuterung des Wahlausschusses
Die Satzung des ATSV weist auch im § 10.11 sowie in § 1.2 der Nominierungsordnung einige Mängel auf. Während im Gesellschaftervertrag (GmbH & e. V.) eine detaillierte und übliche Formulierung enthalten ist (wie man auch an anderen Satzungen sehen kann), fehlen in der Satzung des ATSV Teile davon. Der Passus wurde seinerzeit nur im Gesellschaftervertrag, nicht aber in der Satzung überarbeitet. Ein Passus zu diesem Thema ist in den Satzungen der Vereine vor allem deshalb enthalten, um insbesondere die Auflagen der DFL und der Verbände zu erfüllen. Würde man die Satzung des ATSV nun ganz eng interpretieren, würde bereits ein Handyvertrag mit der Telekom ausreichen, um die Kandidatur eines leitenden Angestellten der Telekom zu verhindern. Dies kann und war niemals die Intention unserer Satzung. Nach Rücksprache mit Mitgliedern der seinerzeit eingesetzten Paritätischen Satzungskommission sowie Mitgliedern der Satzungsgruppe ist die Formulierung so zu interpretieren, wie sie im Gesellschaftervertrag ausformuliert wurde und von vielen anderen Vereinen ebenfalls genutzt wird.
Dr. Dirk Kall
„Ich bin Geschäftsführer einer Holding mit mehreren Tochtergesellschaften. Unsere Tochtergesellschaften sind Agenturen, die unterschiedliche Dienstleistungen im Marketing und Kundenmanagement anbieten. Ich selbst arbeite ausschließlich in der Holding, für das operative Geschäft sind die Geschäftsführer unserer Töchter verantwortlich. Zwei unserer Tochtergesellschaften unterhalten aktuell Geschäftsbeziehungen zu drei deutschen Profifußballvereinen. Diese betreffen ausschließlich den Bereich Marketing und befinden sich in Relation zum Gesamtetat der Vereine im wirtschaftlich nicht maßgeblichen Bereich.“
Somit bestehen seitens des Wahlausschusses keine Bedenken bezüglich der Satzung und der Nominierungsordnung.
Daniel Peters
„Durch die Kandidatur, werden die Statuten und Reglements der FIFA, DFB und DFL nicht verletzt. Denn die Tätigkeit als Spielervermittler wird mit der Umstrukturierung der Agentur niedergelegt.“
Somit bestehen seitens des Wahlausschusses keine Bedenken bezüglich der Satzung und der Nominierungsordnung.
Abschließend möchte sich der Wahlausschuss auch proaktiv an alle Personen wenden, die unser transparentes Vorgehen als Taktik oder von irgendeiner Seite gesteuertes Verhalten interpretieren. Wir möchten die Mitglieder vor der Wahl informieren und alle Unklarheiten sowie mögliche Bedenken im Vorfeld klären und nicht erst am Wahlabend. Der Wahlausschuss möchte Vorreiter sein, bei den Veränderungen die unser Verein dringend benötigt. Eine davon ist Transparenz. Denn…
„Wer nichts verändern will, wird auch das verlieren, was er bewahren möchte.“ (Gustav Heinemann)
In diesem Sinne unterstützt der Wahlausschuss auch Initiativen aus der Mitgliedschaft und den Gremien, eine neue Satzungskommission nach der JHV einzusetzen.
Der Wahlausschuss
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Anhang:
Auszüge aus verschiedenen weiteren Satzungen:
Chemnitzer FC
„§ 13 (8) Im Falle der Zugehörigkeit zum Ligafußballverband gilt:
- a) Nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Verein dürfen sein: Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen der Unternehmen, die zu einer Mehrzahl von Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen, in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen.
https://www.chemnitzerfc.de/cfc/verein/mitglieder/satzung-des-chemnitzer-fc-ev.html
Darmstadt 98
„§16 (7) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs, stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten.“
http://sv98.de/fileadmin/t3sports/berichtsbilder2016/Satzung_LAST.pdf
Fortuna Düsseldorf
„§9 (5) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, soweit er der Lizenzierungsordnung des Ligaverbandes unterliegt, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ausnahmen sind im Rahmen der Regularien des Ligaverbandes mit dessen Zustimmung zulässig.“
https://www.f95.de/media/files/docs/verein/Satzung-F95-30-10-16.pdf
Borussia Mönchengladbach
„§13 (4) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied in einem der in § 12 Nr. 3 bis 5 genannten Organe des Vereins sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen.“
https://www.borussia-ticketing.de/Satzung.pdf