Zusammenfassung des offenen Satzungstreffens

Zusammenfassung des offenen Satzungstreffens der IG (Sammelrunde)

Vorbemerkungen: Dies ist kein ausformulierter Katalog, sondern lediglich ein erstes, noch zu ergänzendes und zu präzisierendes Ergebnisprotokoll ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Anspruch auf juristisch korrekte Formulierungen. Diese Zusammenfassung dient zuerst einmal der Information der Interessierten und soll Grundlage der weiteren Gespräche innerhalb der IG und mit den Gesprächspartnern der Gremien sein.


Am 19.11.2009 sind insgesamt 27 Interessierte im Fanhaus anwesend, um in einer weiteren Sammelrunde seitens der „Interessengemeinschaft der Alemannia-Fans und Fanclubs e.V.“ Anstöße in Richtung einer weiteren Verbesserung und Präzisierung der Satzung des TSV Alemannia Aachen 1900 e.V. zu geben. Die Anmerkungen und Vorschläge des Abends lassen sich grob in folgende Punkte gliedern:

1. Wählen und Zählen
2. Nominieren und Qualifizieren
3. Direktere Einflussnahme der Mitglieder
4. Verhältnis zwischen GmbH und TSV
5. Sonstiges

Die Sitzung wird nach einer kurzen Begrüßung und einigen persönlichen Worten um 19:10 Uhr eröffnet. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Vorschläge per E-Mail an die Interessengemeinschaft geschickt wurden. Auch für die Zukunft erbittet die IG weitere Anmerkungen und Vorschläge, gerne per E-Mail.
Die Überarbeitung der Alemannia-Satzung soll vor allem der weiteren Demokratisierung und Transparenz dienen. Unter diesen Maßgaben wird die Arbeit an den einzelnen Punkten aufgenommen.

1. Wählen und Zählen
Für Missverständnisse und Unstimmigkeiten sorgte anlässlich der vergangenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Vorgehensweise bei der Stimmenauszählung. Probleme werden hierbei an drei Stellen verortet:

  • Erstens sind bei den offenen Wahlen Schwierigkeiten bezüglich der Zählbarkeit aufgetreten, da eine genaue Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht festgestellt wurde.
  • Zweitens wurden ausschließlich Neinstimmen und Enthaltungen gezählt, so dass die tatsächliche Anzahl der Ja-Stimmen unklar bleibt. Bei einer der Wahlen schien das Abstimmungsergebnis nicht eindeutig genug, um eine solche Zählung zu erlauben.
  • Drittens wurde die Auszählung von Mitgliedern der Gremien selbst vorgenommen, anstatt auf die anwesenden Zählhelfer zurückzugreifen.

Zum Punkt der Nachzählbarkeit wird vorgeschlagen, geheime Wahlen für alle Vereinsgremien künftig verbindlich zu machen. Dazu werden seitens der Anwesenden Anmerkungen über den Aufwand einer echten geheimen Wahl gemacht, ein seriös ausgezähltes Handzeichensystem sei unter Umständen besser. Ein Kompromissvorschlag besteht darin, die Wahlen nicht geheim, aber „schriftlich, nachvollziehbar und präzise“ durchzuführen, wie es beispielsweise auf Parteitagen passiert. Zu unterscheiden sei dabei auch zwischen „Sachabstimmungen“ und „Personenwahlen“. Bei Sachabstimmungen reiche es, die eindeutige Tendenz festzustellen, Personenwahlen müssen „bis auf die letzte Stimme präzise“ ausgezählt werden.

Es sollen möglichst viele Sicherungen eingebaut werden, um auch den „Druck durch Gruppenzwang“ möglichst niedrig zu halten.

Dagegen besteht der Einwand, dass eine nicht geheime schriftliche Wahl durch uneinheitliche Stimmzettel und anonyme Abgabe ebenso zu manipulieren sei wie eine offene Wahl.

Zu diesem Themenbereich entwickelt sich eine längere Diskussion. Details zur Durchführung einer korrekten Wahl seien aber ohnehin nicht durch die Satzung abzudecken, sondern eine reine Organisationssache als Konsequenz einer präzisen Satzungsformulierung.

Große Einigkeit besteht darüber, dass in jedem Fall die Zählung durch eine unabhängige Instanz, zum Beispiel eine vor der Veranstaltung gewählte Zählkommission vorgenommen werden muss. Gegebenenfalls ist auch eine Wahlkommission zur Durchführung und Auszählung sämtlicher Wahlen in die Satzung aufzunehmen. In jedem Fall muss dafür Sorge getragen werden, dass für die korrekte Zählung Vertreter aus Gremien und Personen aus der Mitgliederschaft verantwortlich sind. Auch bei möglichen offenen Wahlen (die bei satzungsmäßiger Verankerung von schriftlichen Wahlen mittels eines Mehrheitsvotums, etwa von 75%, beantragt werden müssten), müssen alle Ja- und Neinstimmen sowie die Enthaltungen genau und von unabhängigen Zählhelfern gezählt werden.

2. Nominieren und Qualifizieren
Bezüglich der Nominierungsmöglichkeiten zu den Vereinsgremien soll eine Präzisierung und stärkere Objektivierung der Zulassungskriterien vorgenommen werden. Dabei stellen die Nominierungen bzw. Qualifikationen zur Wahl zum Präsidium eine Sonderrolle dar, da „jedes Mitglied des e.V. zumindest theoretisch die Möglichkeit haben soll, Mitglied im Präsidium zu werden, wenn die Mitglieder es wollen“. Deshalb sollte hier auf die Festlegung von engen Qualifizierungskriterien verzichtet werden.

Bei den Wahlen zum Präsidium besteht der starke Wunsch nach einer „echten Auswahl“. Es soll möglichst mehr als nur je ein satzungsgemäß vorgeschlagener Kandidat für ein Amt zur Wahl stehen. Nach einem Vorschlag sollte sich die Filterfunktion des Verwaltungsrats auf rein formale Kriterien beschränken. Gegen diesen Vorschlag besteht der Einwand, dass die Filterfunktion einen chaotischen Ablauf der Wahlen (wie etwa in Karlsruhe 2009) verhindert und die Arbeitsfähigkeit der Gremien gewährleistet. Eine Lösung für diesen Widerspruch soll überlegt und ausgearbeitet werden.

Die Kriterien zur Nominierung zur Wahl in den AR der GmbH und den VR werden diskutiert.
Ein Vorschlag, über den aus inhaltlichen Gründen (etwa bzgl. größerer sportlicher Kompetenz im Aufsichtsrat) viel diskutiert wird, lautet, als Qualifikationsmerkmal zur Nominierung zum AR auch die Qualifikation „ehemalige Profifußballer“ zu ergänzen.

Allerdings sind die bestehenden Kriterien teilweise zu unpräzise in der Formulierung und daher zu unterschiedlich auszulegen. Ziel muss es sein, „harte“ Kriterien zu formulieren, um eine Zulassung oder einen Ausschluss nach subjektiven Kriterien unmöglich zu machen.

Darüber hinaus wird der Vorschlag gemacht, dass auch Mitglieder des AR Mitglieder des Vereins sein müssen. Bisher wird darauf verzichtet, um potenzielle, kompetente Kandidaten nicht unnötig und vorne herein auszuschließen.

Allerdings sind sich die Anwesenden einig, dass das Thema recht theoretisch ist, da ohnehin eine Mitgliedschaft im TSV unter den AR-Mitgliedern für eine Wahl sehr förderlich ist und keine große Hürde darstellt.

Weiterhin wird gewünscht, die Zahl der Vorschläge für AR und VR nicht mehr auf die Zahl der tatsächlich zu Wählenden zu begrenzen, um der MV künftig hier eine echte Auswahl zu ermöglichen. Nach jetzigem Verfahrensstand werden vom jeweiligen Auswahlgremium nur so viele Kandidaten vorgeschlagen, wie Plätze zu besetzen sind. Dadurch könnten weitere, eigentlich satzungskonforme Vorschläge im ungünstigsten Fall komplett wegfallen. Ein Gegenargument lautete, dass es für eventuelle Bewerber abschreckend wirken könnte, dass sie nur „Auffüllkandidaten“ im Falle der Nichtwahl eines anderen Kandidaten sind.

Entscheidend ist in allen Bereichen die Frage, welche Präferenz in der Satzung verankert sein soll: Reicht eine hohe Unterstützung für eine freie Auswahl aus, oder muss es eine Quotierungsmöglichkeit seitens der Gremien geben, um etwa Sponsorensitze in den Gremien zu ermöglichen? Diese Frage und die damit verbundenen Konsequenzen in Richtung einer möglichen Auswahl sollen noch ausgearbeitet werden.

3. Direktere Einflussnahme der Mitglieder
Es wird die Frage diskutiert, ob es möglich sei, von Seiten der Mitgliederversammlung etwa über ein Misstrauensvotum eine stärkere Einflussnahme auf die Gremien auch in den Jahren ohne Wahlen zu ermöglichen.

Als Gegenargument wird eingebracht, dass auch hier eine Abwählbarkeit abschreckend auf Bewerber wirken könnte. Dagegen wird wiederum eingewendet, dass auch der Präsident bzw. die Mitglieder des Präsidiums mit der Möglichkeit einer Abwahl durch den Verwaltungsrat leben müssen.

4. Verhältnis zwischen GmbH und TSV
Die Anwesenden sind sich darüber einig, dass der Kernverein als Eigentümer der GmbH künftig eine stärkere Kontrollfunktion und größeren Einfluss gegenüber der GmbH ausüben muss.

Ein Mittel dazu wäre es, den Präsidenten qua Satzung des TSV und im Gesellschaftervertrag der GmbH automatisch zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu machen. Änderungen dieses Regelwerkes sind der Gesellschafterversammlung, in der der Verein die weit überwiegende Mehrheit besitzt, möglich.

Die Regelung im Gesellschaftervertrag der GmbH, dass der AR der GmbH weitergehende Rechte hat als die Gesellschafterversammlung, scheint rechtswidrig und müsse geändert werden. Es wird eingewendet, dass der Präsident jedoch auch die Möglichkeit haben soll, das Amt des AR-Vorsitzenden nicht auszuüben.
Es wäre etwa möglich, den Vorsitzenden des AR durch die Mitgliederversammlung wählen zu lassen. Rechtliche Möglichkeiten einer neuen Strukturierung werden noch ausgearbeitet.

5. Sonstiges
Mit großer Einigkeit wird beschlossen, sexistisches, rassistisches und homophobes Verhalten eines Mitgliedes ergänzend ebenfalls als Ausschlussgrund in den § 8, c der Satzung aufzunehmen. Stadionverbote sollen aufgrund der unklaren Regelungen, die zu ihrem Aussprechen führen, aber nicht automatisch zum Vereinsausschluss führen können.

Die Sitzung wird mit der Aussicht beschlossen, dass alle angeregten Änderungen mit den Verantwortlichen im neuen Präsidium besprochen werden. Die Anwesenden zeigen sich zuversichtlich, mit weiten Teilen der Anregungen auf offene Ohren zu stoßen.


In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der IG-Vorstand auf seiner Sitzung am 26. November einstimmig beschlossen hat, Maximilian Baur, gem. § 14 Absatz 1e Vereinssatzung, zu kooptieren, damit dieser die anstehenden Satzungsarbeiten intensiv begleiten kann.

Erste Gespräche mit dem Vorstand der Alemannia finden bereits im Dezember statt.

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