Alemannia-Satzungsänderung? Nein Danke?!? Was wäre neu? Teil 5
„12.6 Der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf: […]
– 12.6.4 eine Kapitalerhöhung einer Tochtergesellschaft, sofern der Verein nicht ausschließlich die Anteile übernimmt.“
„12.7 Der Verein muss stets die absolute Mehrheit der Stimmrechte jeder Tochtergesellschaft halten.“
– 50+1 wird in der Satzung manifestiert. Dies fehlt in der aktuellen Satzung.
– Nach Einführung müssten die Mitglieder explizit einer Satzungsänderung zustimmen, die den Punkt wieder streicht.
– Denkbare und rechtlich mögliche Gestaltungsspielräume werden somit eingeschränkt / verhindert.
Fazit: Mehr Klarheit und eine deutliche Richtlinie für den jeweiligen Vorstand, der mit Investoren verhandelt.
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§ 10b Vereinsordnung
„Anträge von Mitgliedern müssen mindestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein,
und eine Begründung enthalten. Je Mitglied dürfen maximal drei Anträge eingereicht werden.“
– 50 Unterschriften sind nicht mehr notwendig
Fazit: Stärkung der Mitgliederrechte
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